Interpretation
- In Bayern ist der Wechsel (Rotation) während der Probezeit in der Praxis durch das BayRiStAG + DRiG plus konkreten Dienstpraktiken fest verankert.
- In Baden-Württemberg ist dieser Wechsel nicht direkt durch ein spezielles „Wechsel-Gesetz“ geregelt, sondern erfolgt im Rahmen der Probezeit und durch die personellen Einsatzpläne; das DRiG wird hier mit Bezug auf die Amtsbezeichnung verwendet.
- Es ist also weniger eine „Rotationspflicht“ im engeren Sinne, sondern eine bewährte laufbahnrechtliche Praxis, die durch Gesetzes- und Verwaltungsvorgaben gestützt wird.
